Mehr Netto aus der Pension herausholen: Was das österreichische Steuerrecht im Ruhestand wirklich erlaubt
Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich zahlen oft mehr Steuern als nötig – nicht weil die Regeln besonders hart wären, sondern weil viele Absetzbeträge, Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten schlicht unbekannt bleiben. Dabei lassen sich mit gezielter Kenntnis des Steuerrechts hunderte bis über tausend Euro jährlich zurückgewinnen.
Das Grundproblem: Pension ist kein steuerfreier Ruhestand
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auch die Steuerpflicht endet. Das Gegenteil ist der Fall. Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gelten in Österreich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegen der Lohnsteuer – inklusive der 13. und 14. Monatspension, den sogenannten Sonderzahlungen.
Ab 2026 wurden die Pensionen angehoben – für Pensionen bis 2.500 Euro brutto monatlich gilt der volle Inflationsausgleich von 2,7 Prozent, was laut Sozialministerium rund 1,65 Millionen Pensionistinnen und Pensionisten betrifft – also mehr als 71 Prozent aller Bezieherinnen und Bezieher gesetzlicher Pensionen. Pensionen über 2.500 Euro werden um einen Fixbetrag von 67,50 Euro monatlich erhöht. Das klingt zunächst nach einer soliden Entlastung – doch jede Erhöhung des Bruttobetrags erhöht automatisch auch die Steuerlast, sofern keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
Wer mehrere Pensionen bezieht – etwa eine staatliche Rente kombiniert mit einer Betriebspension – wird steuerlich höher belastet, als es beim Blick auf die einzelnen Beträge scheint. Mehrere Einkommensquellen addieren sich zu einem Gesamteinkommen, das in höhere Steuertarife rutschen kann.
Der Pensionistenabsetzbetrag: Unterschätzt, aber wirkungsvoll
Der wichtigste steuerliche Hebel für Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich ist der Pensionistenabsetzbetrag. Dieser wird automatisch bei der Auszahlung berücksichtigt – aber eben nur dann, wenn die pensionsauszahlende Stelle die korrekten Daten hat. Wer ausschließlich eine Pension bezieht und keine anderen Einkünfte hat, bekommt den Absetzbetrag in der Regel automatisch gutgeschrieben. Doch sobald Nebeneinkünfte hinzukommen oder mehrere Pensionen bezogen werden, empfiehlt sich eine aktive Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich).
Konkret: Ab 2026 beträgt der reguläre Pensionistenabsetzbetrag bis zu 1.020 Euro jährlich und steht all jenen zu, deren steuerpflichtige Pensionseinkünfte 21.614 Euro im Jahr nicht übersteigen. Zwischen 21.614 und 31.494 Euro wird er gleichmäßig eingeschliffen, ab 31.494 Euro entfällt er vollständig.
Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Pensionistinnen und Pensionisten, deren Partnerin oder Partner höchstens 2.673 Euro jährlich verdient, gibt es einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag von bis zu 1.502 Euro – ebenfalls valorisiert.
Ein praktisches Beispiel: Wer eine monatliche Bruttopension von 1.400 Euro bezieht – also rund 16.800 Euro im Jahr –, liegt deutlich unter der Einschleifgrenze und bekommt den vollen Absetzbetrag von 1.020 Euro angerechnet. Das entspricht einer direkten Steuerersparnis in dieser Höhe.
Negativsteuer: Wenn der Staat zurückzahlt
Wer so wenig verdient, dass nach Abzug aller Freibeträge keine Lohnsteuer anfällt oder die Steuer sogar negativ wird, hat in Österreich Anspruch auf eine sogenannte Negativsteuer. Im Jahr 2026 können dabei Sozialversicherungsbeiträge von bis zu 723 Euro erstattet werden – vorausgesetzt, ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag besteht. Diese Erstattung erfolgt über den Steuerausgleich und wird nicht automatisch ausbezahlt. Das bedeutet: Wer keinen Steuerausgleich einreicht, verschenkt dieses Geld.
Zuverdienst im Alter: Steuerliche Spielräume kennen
Immer mehr Pensionistinnen und Pensionisten bleiben nach dem offiziellen Pensionsantritt aktiv – sei es aus finanziellen Gründen, sei es aus persönlichem Interesse. Wie dieser Beitrag über den Ruhestand als gleitenden Übergang zeigt, ist das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Österreich längst kein abrupter Schnitt mehr, sondern ein gradueller Prozess – und diese Entwicklung hat steuerliche Konsequenzen, die es zu kennen gilt.
Geringfügige Beschäftigung: Wer neben der Pension geringfügig beschäftigt ist – 2026 liegt die Grenze bei 551,10 Euro monatlich –, zahlt darauf keine Lohnsteuer. Allerdings können bei einem Gesamtjahreseinkommen über 14.769 Euro (Stand 2026) Steuernachzahlungen entstehen, da die Steuerprogression dann wirksam wird.
Ehrenamtliche Tätigkeit: Das österreichische Steuerrecht begünstigt ehrenamtliches Engagement in mehrfacher Hinsicht. Für gemeinnützige Tätigkeiten gilt eine steuerfreie Jahrespauschale von 3.300 Euro (Freiwilligenpauschale). Für bestimmte nicht-pädagogische Tätigkeiten – etwa in Sportvereinen oder Kulturvereinen – kommt zusätzlich eine Aufwandsentschädigung von bis zu 960 Euro steuerfrei hinzu.
Vorzeitige Pension: Wer eine Korridorpension, Schwerarbeitspension oder eine andere vorzeitige Pensionsform vor dem Regelpensionsalter bezieht, darf grundsätzlich nur geringfügig dazuverdienen, ohne die Pension zu gefährden. Das Regelpensionsalter liegt in Österreich für Männer bei 65 Jahren; für Frauen wird es bis 2033 schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben.
Krankheitskosten und außergewöhnliche Belastungen: Häufig vergessen
Ein Bereich, der im Ruhestand an praktischer Bedeutung gewinnt, sind die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Konkret handelt es sich um Ausgaben, die durch besondere Lebensumstände entstehen, zwangsläufig sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Für Pensionistinnen und Pensionisten besonders relevant:
Krankheitskosten: Arztbesuche, Medikamente, Hilfsmittel, Kuraufenthalte mit ärztlicher Verordnung und medizinische Behandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können geltend gemacht werden. Ein Selbstbehalt wird dabei angerechnet, der sich je nach Einkommenshöhe zwischen sechs und zwölf Prozent bewegt. Das steuerliche Existenzminimum beträgt 2026 insgesamt 13.539 Euro und wird jährlich valorisiert.
Kosten für Pflege und Betreuung: Wer eine Pflegeeinrichtung finanziert oder Angehörige zu Hause betreut, kann diese Kosten teilweise steuerlich geltend machen – je nach Konstellation auch ohne Selbstbehalt.
Behinderungsbedingte Kosten: Pensionistinnen und Pensionisten mit einer anerkannten Behinderung von mindestens 25 Prozent können Heilbehandlungskosten ohne Selbstbehalt absetzen. Pauschalbeträge können direkt beim Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
Ein konkretes Beispiel: Jemand mit einer Pension von 18.000 Euro jährlich gibt 3.000 Euro für Zahnersatz und nicht kassenmäßige Behandlungen aus. Nach Abzug des Selbstbehalts (etwa acht Prozent von 18.000 Euro = 1.440 Euro) verbleiben 1.560 Euro als absetzbare außergewöhnliche Belastung – was die Steuerbemessungsgrundlage entsprechend mindert.
Kalte Progression und Valorisierung: Ein strukturelles Thema
Ein strukturelles Problem der Vergangenheit war die sogenannte kalte Progression: Wer durch eine nominelle Pensionserhöhung in eine höhere Steuerklasse rutschte, zahlte real mehr Steuern, ohne dass seine tatsächliche Kaufkraft gestiegen wäre. Österreich hat 2023 mit der Abschaffung der kalten Progression einen wichtigen Schritt gesetzt. Seither werden die Einkommensteuertarife jährlich an die Inflation angepasst – 2026 um 1,83 Prozent. Das bedeutet, dass Pensionserhöhungen nicht mehr automatisch zu einer höheren Steuerlast führen, sofern die reale Kaufkraft unverändert bleibt.
Wie diese Analyse zu Kaufkraftverlust und Sparverhalten in Österreich darlegt, reicht eine nominelle Anpassung allein nicht immer aus, um die reale finanzielle Position dauerhaft zu sichern – doch die Valorisierung der Absetzbeträge ist zumindest ein wichtiger Schutzmechanismus.
Was konkret zu tun ist: Der Steuerausgleich
Viele Pensionistinnen und Pensionisten verzichten auf die Arbeitnehmerveranlagung, weil sie glauben, keinen Anspruch auf Rückerstattung zu haben – oder weil der Aufwand zu hoch erscheint. Dabei ist laut offiziellen Angaben der durchschnittliche Rückerstattungsbetrag beim Steuerausgleich über 1.000 Euro.
Über FinanzOnline lässt sich der Steuerausgleich kostenlos und vollständig digital einreichen. Rückwirkend ist das für die letzten fünf Jahre möglich – wer also noch nie einen Steuerausgleich gemacht hat, kann potenziell mehrere Tausend Euro zurückfordern.
Folgende Posten sollten dabei keinesfalls vergessen werden: Pensionistenabsetzbetrag (regulär oder erhöht), außergewöhnliche Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten), Sonderausgaben (z. B. Kirchenbeitrag bis zu 600 Euro jährlich) sowie Werbungskosten (auch pauschal als Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 132 Euro).
Fazit: Wissen schützt vor unnötigen Abgaben
Das österreichische Steuerrecht bietet Pensionistinnen und Pensionisten eine Reihe gut ausgebauter Instrumente zur Entlastung. Das Problem liegt selten in den Regeln selbst, sondern im fehlenden Überblick darüber, was überhaupt geltend gemacht werden kann. Wer einmal im Jahr den Steuerausgleich erledigt, alle außergewöhnlichen Belastungen dokumentiert und die eigenen Einkünfte im Blick behält, hat gute Chancen, deutlich mehr Netto aus dem Brutto herauszuholen – ohne dafür komplizierte Gestaltungsmodelle zu bemühen. Manchmal genügt es, einfach zu wissen, was dem Gesetz nach zusteht.