Geld anlegen, weitergeben, erben: Was in Österreich beim Nachlass wirklich zählt
Über 800 Milliarden Euro werden in den nächsten 25 Jahren in Österreich vererbt. Wer dieses Thema verdrängt, riskiert, dass aus einem aufgebauten Vermögen im Ernstfall ein Streitfall wird – oder schlicht weniger ankommt, als möglich gewesen wäre.
Eine stille Revolution in österreichischen Wohnzimmern
In den Wohnzimmern Österreichs lagert eine gewaltige Summe. Sie steckt in Sparbüchern und Wertpapierdepots, in Immobilien und Lebensversicherungen, in Bausparverträgen und Goldmünzen unter der Matratze. Was vielen dabei kaum bewusst ist: Ein erheblicher Teil dieses Vermögens befindet sich gerade in einem generationellen Übergang – still, aber mit enormer Wucht.
Laut einer Studie des Joint Research Centre der EU-Kommission gemeinsam mit der Arbeiterkammer Wien wird sich das jährliche Erbvolumen in Österreich zwischen 2025 und 2050 von rund 21,5 auf knapp 41 Milliarden Euro nahezu verdoppeln. Der Grund ist demografisch: Die geburtenstarken Jahrgänge der Nachkriegszeit – jene Generation, die von wirtschaftlichem Aufschwung, leistbaren Immobilien und stabilen Pensionen profitierte – tritt nach und nach den Rückzug an. Was sie hinterlassen, ist beträchtlich. Und was damit passiert, ist oft weder geplant noch bedacht.
Der durchschnittliche Erbwert liegt in Österreich derzeit bei etwa 20.000 Euro pro Person – ein Wert, der die massive Ungleichverteilung verschleiert. Denn das reichste Prozent der Bevölkerung vererbt im Schnitt rund 3,4 Millionen Euro, während die breite Mehrheit weit darunter liegt. Bereits heute, so schätzen Forschende, stammen in Europa 50 bis 60 Prozent des gesamten Privatvermögens aus Erbschaften – nicht aus eigener Erwerbsarbeit.
Was das österreichische Recht regelt – und was nicht
Österreich hat mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine der ältesten Zivilrechtskodifikationen der Welt. Das österreichische Erbrecht, das zuletzt 2017 umfassend reformiert wurde, ordnet den Übergang von Vermögen nach dem Tod in einer klaren Hierarchie.
Wer kein Testament hinterlässt, unterliegt der gesetzlichen Erbfolge: Kinder erben vor Eltern, Eltern vor Geschwistern. Eine Ehegattin bzw. ein Ehegatte erhält neben den Kindern ein Drittel des Nachlasses, neben der zweiten Parentel – also Eltern und Geschwistern – zwei Drittel. Die genauen Regeln sind auf oesterreich.gv.at ausführlich beschrieben. Was dabei auffällt: Unverheiratete Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht – auch wenn sie jahrzehntelang zusammengelebt haben. Wer seinen Partner absichern möchte, muss das ausdrücklich im Testament regeln.
Das Verlassenschaftsverfahren selbst wird in Österreich nicht direkt vom Gericht geführt, sondern von einem Notariat im Auftrag des zuständigen Bezirksgerichts. Das Standesamt verständigt das Gericht automatisch. Von dort wird ein Notar beauftragt, der den Nachlass erhebt, allfällige Testamente prüft und die Erbserklärungen aufnimmt. Wer erben möchte, muss eine Erbserklärung abgeben – entweder unbedingt (und haftet damit für allfällige Schulden des Erblassers) oder bedingt (mit Haftungsbeschränkung auf den Nachlass).
Der Pflichtteil: Die Grenzen der letztwilligen Freiheit
Selbst wer ein Testament errichtet, kann nicht vollständig frei schalten und walten. Das österreichische Recht kennt den Pflichtteil – einen Mindestanspruch naher Angehöriger, der nicht testamentarisch wegdisponiert werden kann. Kinder, Eltern (unter bestimmten Voraussetzungen) und der Ehegatte haben Anspruch auf die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Ein Beispiel: Eine Person hinterlässt ein Vermögen von 400.000 Euro und hat zwei Kinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jedes Kind 200.000 Euro erhalten. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte davon, also 100.000 Euro pro Kind – und zwar als Geldanspruch, nicht unbedingt als Anteil an einzelnen Vermögenswerten. Wird ein Kind testamentarisch übergangen, kann es diesen Anspruch gerichtlich geltend machen. Das führt in der Praxis nicht selten zu Konflikten, insbesondere wenn der Nachlass illiquid ist – etwa weil das Hauptvermögen eine Immobilie darstellt, aus der Barmittel erst mühsam herausgelöst werden müssen.
Seit der Erbrechtsreform 2017 gibt es zudem die Möglichkeit, den Pflichtteil auf Antrag in Raten zu zahlen, wenn dessen sofortige Erfüllung eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine wichtige Erleichterung für jene, die ein Familienunternehmen oder eine Liegenschaft nicht rasch veräußern können oder wollen.
Keine Erbschaftssteuer – aber auch kein Freibrief
Seit dem Jahr 2008 kennt Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Das macht das Land im europäischen Vergleich zu einer Ausnahme: Deutschland, Frankreich, Spanien und viele andere Staaten erheben teils empfindliche Steuern auf große Erbschaften. In Österreich wechselt selbst ein Millionenerbe steuerfrei den Besitzer.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Erbschaften vollständig steuerneutral sind. Wer eine Immobilie erbt, zahlt Grunderwerbsteuer – bei Verwandten in der direkten Linie gestaffelt nach dem Grundstückswert. Außerdem fallen Eintragungsgebühren ins Grundbuch an. Und wer geerbte Wertpapiere verkauft, unterliegt der Kapitalertragsteuer auf die erzielten Kursgewinne – allerdings nur auf jenen Teil, der nach dem Todeszeitpunkt entstanden ist, da der steuerliche Einstandswert zu diesem Zeitpunkt festgesetzt wird.
Gerade bei Wertpapierdepots lohnt es sich, die Struktur genau zu prüfen. Ein Depot, das auf mehrere Personen eingetragen ist (etwa als Gemeinschaftsdepot), behandeln Banken und Finanzamt unterschiedlich – auch im Todesfall.
Was mit Wertpapierdepots im Todesfall passiert
Ein Wertpapierdepot ist kein Sparbuch. Es läuft auf den Namen einer Person, und mit deren Tod geht es formal in die Verlassenschaft über. Die Bank darf das Depot zunächst sperren – niemand darf ohne weiteres darüber verfügen. Erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und der entsprechenden Einantwortung können die Erben über die Wertpapiere verfügen.
In der Praxis bedeutet das: Wenn ein Erblasser ein größeres Depot hinterlässt und die Erbfolge unklar oder strittig ist, kann das Depot über Monate gesperrt bleiben. In dieser Zeit können Kursschwankungen erhebliche Auswirkungen haben – sowohl positiv als auch negativ. Wer also die Vermögensaufteilung im Laufe des Lebens strategisch gestaltet, tut das im besten Fall nicht nur mit Blick auf die eigene Rendite, sondern auch mit Gedanken daran, wie das Vermögen später übergehen soll.
Eine fondsgebundene Lebensversicherung ist in diesem Zusammenhang ein häufig genutztes Instrument: Sie fällt nicht automatisch in die Verlassenschaft, sondern wird direkt an die im Vertrag bezugsberechtigte Person ausbezahlt – und zwar außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens. Das kann den Übergang erheblich beschleunigen und vereinfachen. Allerdings wird auch dieses Kapital bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, sofern die Schenkung weniger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgte.
Das Testament: Mehr als nur eine Formalität
Viele Menschen meiden das Thema Testament, weil es bedeutet, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen. Die Folge: Rund zwei Drittel der Österreicher sterben ohne letztwillige Verfügung, schätzen Notare. Das bedeutet automatisch gesetzliche Erbfolge – ob sie dem Willen des Erblassers entspricht oder nicht.
Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist in Österreich formwirksam, ohne dass es notariell beglaubigt werden müsste. Es darf jedoch kein Wort getippt oder gedruckt sein – sonst ist es ungültig. Wer sichergehen möchte, errichtet ein notarielles Testament oder hinterlegt ein eigenhändig verfasstes Schriftstück beim Notar im Zentralen Testamentsregister. Dort wird es im Todesfall automatisch abgerufen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Eine unverheiratete Frau lebt seit 15 Jahren mit ihrem Partner zusammen, sie haben keine gemeinsamen Kinder. Sie stirbt ohne Testament. Ihr gesamtes Vermögen – Wohnung, Depot, Ersparnisse – geht an ihre Eltern oder, falls diese bereits verstorben sind, an ihre Geschwister. Ihr Lebensgefährte erhält nichts, außer er kann das außerordentliche Erbrecht geltend machen, das an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Dieses Szenario ist kein Einzelfall.
Schenkungen zu Lebzeiten: Früh übergeben, klug strukturieren
Viele Vermögende wählen den Weg der Schenkung zu Lebzeiten – aus steuerlichen Überlegungen, zur Vermeidung von Verlassenschaftskosten oder schlicht, weil sie den Übergang aktiv mitgestalten möchten. In Österreich ist die Schenkung steuerfrei, jedoch registrierungspflichtig, wenn Bargeld oder Kapitalvermögen von mehr als 50.000 Euro innerhalb eines Jahres übertragen werden. Immobilien unterliegen auch hier der Grunderwerbsteuer.
Wichtig ist: Schenkungen der letzten zwei Jahre vor dem Tod werden bei der Berechnung des Pflichtteils „hinzugerechnet“. Das bedeutet, ein übergangenes Kind kann trotz früherer Schenkung einen erhöhten Pflichtteil fordern, wenn die Zuwendung an eine andere Person kurz vor dem Tod erfolgte.
Besonders in Unternehmerfamilien ist die rechtzeitige Nachfolgeplanung entscheidend. Ein Betrieb, der im Todesfall in die Verlassenschaft fällt, kann in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, wenn kein klarer Übergang geregelt ist – schon allein wegen der Frage, wer in dieser Zeit Entscheidungen treffen darf.
Die demografische Dimension: Ein Erbe für alle
Was in Österreich derzeit stattfindet, ist mehr als eine Abfolge individueller Erbfälle. Es ist eine gesellschaftliche Verschiebung. Die Babyboomer-Generation tritt ab, und sie hinterlässt mehr Vermögen als jede Generation zuvor. Wie der demografische Wandel Wohlstand und Vermögen neu definiert, ist eine der prägenden wirtschaftlichen Fragen dieser Dekade.
Gleichzeitig werden die Ungleichheiten größer, nicht kleiner. Wer erbt, baut Vermögen schneller auf als jemand, der aus eigener Arbeit akkumuliert. Das zeigt sich deutlich in der Statistik: Laut Momentum Institut haben 84 Prozent der österreichischen Milliardäre ihr Vermögen geerbt, nicht erarbeitet. In Deutschland, wo eine Erbschaftssteuer existiert, sind es 75 Prozent.
Das ist kein Plädoyer für oder gegen eine bestimmte Steuerpolitik – aber es ist ein Befund, der zeigt, dass das Thema Erben und Vererben weit über die private Sphäre hinausreicht. Es formt Chancen, Biographien und gesellschaftliche Strukturen.
Was sich aus alldem lernen lässt
Wer Vermögen aufbaut, denkt meist ans Wachstum. Wer Vermögen hinterlässt, hinterlässt auch Strukturen – oder deren Fehlen. Die wichtigsten Erkenntnisse in der Praxis sind dabei weniger spektakulär als man annehmen würde:
Ein klares Testament verhindert nicht nur Streit, sondern kann auch gezielt steuern, was wohin geht. Die Berücksichtigung des Pflichtteils ist dabei keine Bedrohung, sondern eine Planungsgröße. Wertpapiere, Lebensversicherungen und Immobilien folgen im Erbfall unterschiedlichen Regeln – was für manche Vermögensform gilt, gilt für eine andere nicht. Und Schenkungen zu Lebzeiten können ein sinnvoller Weg sein, solange die Fristen und Meldepflichten eingehalten werden.
Das Verlassenschaftsverfahren selbst dauert in Österreich je nach Komplexität des Nachlasses Monate bis über ein Jahr. Wer seine Erben damit alleine lässt, übergibt ihnen keine Erbschaft – er übergibt ihnen eine Aufgabe.